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Allgemeine Verhaltensrichtlinie

für Management sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bohle Gruppe („Code of Conduct“)
Stand 01.07.2023

Inhalt

Für die Bohle AG und ihre Tochterunternehmen (nachfolgend “Bohle” oder “Bohle Gruppe”) als Familienunternehmung sind die Übernahme und Beachtung sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung von besonderer Wichtigkeit. Aufsichtsrat, Vorstand und Management (nachfolgend gesamtheitlich „Management“) erkennen ihre soziale Verantwortlichkeit an. Das Handeln des Unternehmens, des Managements sowie aller Mitarbeiter (umfasst sind alle Leitenden Angestellte, befristet und unbefristet Beschäftigte, Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, unabhängig ob weiblich, männlich oder divers, nachfolgend gesamtheitlich „Mitarbeiter“) der Bohle Gruppe weltweit orientiert sich insbesondere an den Werten der Integrität, Fairness, Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit und hohen ethischen und moralischen Standards. Gegenseitiger Respekt ist die Grundlage unseres täglichen Miteinanders. Diese Grundsätze sind Ausdruck der Verantwortung des Unternehmens gegenüber der Gesellschaft, der Umwelt, den Geschäftspartnern und den Mitarbeitern sowie anderer Stakeholder. Das Management trägt dabei eine besondere Verantwortung, Diese Ziele können jedoch nur erreicht werden, wenn alle Beteiligten hieran mitwirken. Daher formuliert der Code of Conduct für alle Mitarbeiter verbindliche Anforderungen.

Das Bohle Management verpflichtet sich, in allen unternehmerischen Aktivitäten seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden. Das Management verpflichtet sich bei allen geschäftlichen Handlungen und Entscheidungen, die jeweils geltenden nationalen Gesetze, internationalen Regularien sowie sonstigen maßgeblichen Bestimmungen der Länder, in denen es tätig ist, zu beachten. Geschäftspartner, Mitarbeiter sowie alle anderen Stakeholder sind fair und respektvoll zu behandeln. Verträge werden eingehalten, wobei Veränderungen der Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Diese Grundsätze und Verpflichtungen gelten ebenso unmittelbar für alle Mitarbeiter der Bohle AG sowie sämtlicher Gesellschaften der Bohle Gruppe weltweit, die in den Bohle Konzernabschluss einbezogen sind

a) Keine Korruption
Insbesondere tragen alle am Beschaffungs- und Vertriebsprozess Beteiligte als Mittler zwischen dem eigenen Unternehmen und den jeweiligen Anbietern und Kunden auf den jeweiligen Beschaffungs- und Absatzmärkten Verantwortung gegenüber dem eigenen Unternehmen, gegenüber Kunden und Lieferanten, gegenüber der Umwelt und gegenüber der Gesellschaft. Im Umgang mit Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten) und staatlichen Institutionen werden die Interessen des Unternehmens und die privaten Interessen von Mitarbeitern auf beiden Seiten strikt voneinander getrennt. Handlungen und (Kauf-)Entscheidungen erfolgen frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen. Das jeweils geltende Korruptionsstrafrecht ist einzuhalten. Unter anderem ist folgendes zu beachten:
Straftaten im Zusammenhang mit Amtsträgern:
Die Gewährung persönlicher Vorteile (insbesondere geldwerter Art wie Zahlungen und Darlehen einschließlich der Gewährung kleinerer Geschenke über einen längeren Zeitraum) durch Bohle und deren Mitarbeiter an Amtsträger (wie Beamte oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst) mit dem Ziel, Vorteile für Bohle oder sich selbst oder Dritte zu erlangen, sind nicht erlaubt. 
Straftaten im Geschäftsverkehr:
Geldwerte persönliche Vorteile als Gegenleistung für eine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr dürfen weder angeboten, versprochen, gewährt noch gebilligt werden. Ebenso dürfen im Umgang mit Geschäftspartnern persönliche Vorteile von Wert weder gefordert noch angenommen werden. Bohle legt hiermit seinen Mitarbeitern ausdrücklich auf, dass sich diese keine entsprechenden Vorteile versprechen lassen. Mitarbeiter von Bohle dürfen im Geschäftsverkehr keine Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern, gewähren oder annehmen, die mit der Absicht gewährt werden, eine Geschäftsbeziehung in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder bei denen die Gefahr besteht, die professionelle Unabhängigkeit des Geschäftspartners zu gefährden. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall bei Geschenken und Einladungen, die sich im Rahmen geschäftsüblicher Gastfreundschaft, Sitte und Höflichkeit bewegen. Soweit nicht anderweitig festgelegt sind Maßstab hierfür insbesondere die geltenden steuerlichen Regelungen, etwa die steuerliche Freigrenze in Deutschland bei Sachzuwendungen von 50 EUR netto pro Jahr und Person. Wenn sich Mitarbeiter von Bohle in einem Interessenkonflikt befinden, oder diese unsicher sind, ob ein Interessenkonflikt gegeben ist oder entstehen könnte, können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an die Rechtsabteilung wenden, um dort Rat einzuholen. 
b) Verhalten gegenüber Wettbewerbern (Kartellrecht) 
Bohle achtet den fairen Wettbewerb. Daher hält Bohle die geltenden Gesetze ein, die den Wettbewerb schützen und fördern, insbesondere die geltenden Kartellgesetze sowie sonstige Gesetze und Vorschriften zur Regelung des Wettbewerbs. Im Umgang mit Wettbewerbern verbieten diese Regelungen insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, Verkaufsgebiete oder Kunden zuteilen oder den freien und offenen Wettbewerb in unzulässiger Weise behindern. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen (Preis- und Konditionenbestimmung). Im Hinblick darauf, dass die Abgrenzung zwischen verbotenen Kartellen und zulässiger Zusammenarbeit problematisch sein kann, steht für die Mitarbeiter von Bohle die Rechtsabteilung zur Verfügung, die in Zweifelsfragen kontaktiert werden kann.
c) Interessenkonflikte 
Um mögliche Interessenskonflikte oder den Anschein solcher zwischen privaten und beruflichen Interessen eines Mitarbeiters auszuschließen, ist es Mitarbeitern grundsätzlich nicht gestattet: 
  • Finanzielle Beteiligungen an Unternehmen einzugehen oder aufrecht zu erhalten, die von beruflichen Entscheidungen des Mitarbeiters oder von Bohle betroffen sein können. 
  •  Auftragsvergaben an Angehörige, Lebenspartner oder andere nahestehende Personen von Mitarbeitern sind grundsätzlich nicht gestattet. Das gilt auch für Geschäfte mit Unternehmen, an denen Angehörige direkt oder mittelbar beteiligt sind. 
  •  Keine Übernahme unternehmerisch verantwortlicher Positionen (z.B. Organmitglied, Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat) bei Kunden, Geschäftspartnern oder Wettbewerbern. 

Über die Zustimmung zu berechtigten Ausnahmen entscheidet der Vorstand nach Abstimmung mit der Rechtsabteilung. Entscheidend ist die Wahrnehmung Dritter. Schon der Anschein eines persönlichen Interessenkonfliktes kann schaden. Mitarbeiter können bei berechtigtem Interesse auch um Entbindung von konkreten einzelnen Aufgaben bitten, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. 

d) Spenden und Sponsoring 
Bohle setzt Spenden und Sponsoring ausschließlich zur Unterstützung üblicher Sozialprojekte und gemeinnütziger Unternehmungen ein, niemals für unangemessene Zwecke. Spenden oder Sponsoringmaßnahmen müssen den anerkannten Grundsätzen des gesellschaftlichen Engagements von Unternehmen entsprechen. Alle Spenden, die die Bohle Gruppe tätigt, müssen transparent sein. Insbesondere gilt dies für die Identität des Empfängers und die geplante Verwendung der Spende. Der Verwendungszweck und Grund der Spende muss dokumentiert und rechtlich vertretbar sein. 
e) Zoll- und Exportkontrolle 
Als weltweit agierendes Unternehmen hält Bohle alle Vorschriften der Zoll- und Außenwirtschaftsgesetze für den Import und Export von Waren, Dienstleistungen, Informationen und Technologien ein. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, Embargos sowie für Bestimmungen, die den Transport von Waren, Technologien, Dienstleistungen und Informationen sowie die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung betreffen. 
f) Geschäftsgeheimnisse 
Bohle verpflichtet seine Mitarbeiter, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu beachten. Vertrauliche Informationen sowie vertrauliche Unterlagen dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass hierzu eine Befugnis erteilt wurde oder es sich um Informationen handelt, die öffentlich zugänglich sind bzw. wurden. 
g) Geistiges Eigentum 
Bohle schützt und verteidigt das geistige Eigentum an den eigenen Leistungen und respektiert das geistige Eigentum Dritter und erwartet von allen Mitarbeiten, dass sie die geistigen Eigentumsrechte Dritter beachten. Bei Innovationen prüft und sichert sich Bohle die Rechte an dem neu geschaffenen geistigen Eigentum. Das geistige Eigentum wird durch Gesetze wie etwa das Urheber-, das Marken-, Design- und Patentrecht geschützt. Darüber hinaus kann geistiges Eigentum auch als Geschäftsgeheimnis oder als Know-how geschützt sein.
a) Menschenrechte 
Bohle respektiert und unterstützt die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte und stellt sicher, dass Bohle an keinen Menschenrechtsverletzungen beteiligt ist.
b) Keine Diskriminierung
Bohle respektiert die Menschenrechte, die Würde, das Privatleben und die persönlichen Rechte jedes Einzelnen. Eine Kultur des Respekts bestimmt die Haltung gegenüber allen Menschen. Bohle verurteilt entschieden jede Form von Benachteiligung, Diskriminierung und Vorurteilen, aber auch Bevorzugung aufgrund unterschiedlichen Geschlechts und sexueller Identität, unterschiedlicher ethnischer, sozialer oder kultureller Herkunft, unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher religiöser Bekenntnisse oder Weltanschauung sowie von Behinderung. Bohle setzt sich für Chancengleichheit, Gleichberechtigung und Gleichbehandlung ein und bietet faire und angemessene Beschäftigungsverhältnisse. Bohle verpflichtet sich, im Rahmen der jeweils geltenden Rechte und Gesetze jeder Form von Diskriminierung wie Benachteiligung, Erniedrigung, Einschüchterung, Unterdrückung oder Beleidigung nachdrücklich und eindeutig entgegenzutreten. Bohle sieht Vielfalt als eine Bereicherung an, die es zu unterstützen gilt und fördert diese aktiv im eigenen Unternehmen und in der gesamten Unternehmensgruppe, weltweit. Die Vielfältigkeit der bei Bohle Beschäftigten stellt eine wesentliche Säule des Erfolgs von Bohle dar, die es zu bewahren und auszubauen gilt. 
c) Gesundheitsschutz
Bohle gewährleistet einen hohen Standard bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Das Management unterstützt eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitswelt. Als Arbeitgeber hat Bohle hier eine besondere Verantwortung, vorbeugende Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor erkennbaren Risiken zu ergreifen, auch wenn diese mit Kosten verbunden sind. 
d) Produktsicherheit
Die Sicherheit der von Bohle entwickelten, hergestellten und vertriebenen Produkte hat für Bohle höchste Priorität. Produktsicherheit sicherzustellen bedeutet Schutz für Kunden von Bohle und deren Kunden. Um die größtmögliche Sicherheit der Produkte zu gewährleisten, arbeitet Bohle stetig an Verbesserungen im Hinblick auf Konstruktion, Produktion und Instruktion. Der allgemeine Stand der Technik ist für Bohle nicht das Ziel, sondern Mindestanforderung. 
e) Faire Arbeitsbedingungen
Bohle achtet das Recht auf Koalitionsfreiheit und unterstützt die betriebliche Sozialpartnerschaft. Bohle hält dabei einen Austausch auf Augenhöhe mit Mitarbeitern und deren Vertretern als kritischen Erfolgsfaktor, um die Unternehmung langfristig erfolgreich weiterzuentwickeln. 
f) Keine Zwangsarbeit
Bohle lehnt jegliche Form von Zwangsarbeit ab. Bohle wird keine Geschäfte mit Unternehmen betreiben, die Zwangsarbeit nutzen, fördern, unterstützen oder hieraus wirtschaftliche Vorteile ziehen. 
g) Keine Kinderarbeit
Bohle achtet und unterstützt die Regelungen der Vereinten Nationen zu Menschen- und Kinderrechten. Bohle verpflichtet sich insbesondere, das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Übereinkommen 138 der Internationalen Arbeitsorganisation) sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation) einzuhalten. Sieht eine nationale Regelung betreffend Kinderarbeit strengere Maßstäbe vor, so sind diese vorrangig zu beachten. Bohle wird keine Geschäfte mit Unternehmen betreiben, die Kinderarbeit nutzen, fördern, unterstützen oder hieraus wirtschaftliche Vorteile ziehen. 
h) Umweltschutz und Nachhaltigkeit
Bohle ist dem Ziel des Umweltschutzes für die heutige und künftige Generationen nachhaltig verpflichtet. Gesetze, die zum Schutze der Umwelt erlassen wurden, sind zwingend zu beachten. Bohle unterstützt umweltbewusstes und nachhaltiges Handeln der Mitarbeiter. In dem unternehmerischen Handeln ist Bohle bestrebt, die unvermeidbaren ökologischen Belastungen durch Ressourcenverbrauch und Emissionen möglichst gering zu halten und durch kontinuierliche Weiterentwicklung von internen Abläufen, Betriebsmitteln und Betriebseinrichtungen sowie Produkten stetig weiter zu reduzieren. Mitarbeiter sind bei ihrer Arbeit angehalten, die natürlichen Ressourcen zu schützen und sicherzustellen, dass die geschäftlichen Aktivitäten durch Materialeinsparung, energiesparende Planung sowie der Reduzierung und dem Recycling von Abfällen die Umwelt in möglichst geringem Umfang belasten. Dabei soll jeder Verantwortliche bei der Auswahl von Zulieferern, Werbematerialien oder anderen externen Dienstleistungen neben den wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch die ökologischen und sozialen Kriterien beachten.


Die Einkaufsverantwortlichen bei Bohle sind aufgefordert, die Grundsätze dieser Verhaltensrichtlinie Abschnitte III. und IV. ihren unmittelbaren Lieferanten zu vermitteln, die Einhaltung der Inhalte der Bohle-Verhaltensrichtlinie Abschnitt III. bei ihren Lieferanten bestmöglich zu fördern und diese aufzufordern, die Bohle-Verhaltensrichtlinie Abschnitte III. und IV. ebenfalls zu befolgen. Die Einkaufsverantwortlichen bei Bohle sind ferner aufgefordert, ihren Lieferanten zu empfehlen, ihrerseits ihre Lieferanten aufzufordern, die Bohle Verhaltensrichtlinie zu befolgen.


Bohle verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern die in dieser Verhaltensrichtlinie geregelten Inhalte und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekannt zu machen. Bohle verpflichtet sich, insbesondere durch Gestaltung und ggfs. Anpassung von Richtlinien und Prozessen darauf hinzuwirken, dass Bohle den Grundsätzen dieser Verhaltensrichtlinie stets entspricht. Bohle benennt gegenüber Mitarbeitern und Geschäftspartnern eine verantwortliche Ansprechperson (derzeit die Leiterin Rechtsabteilung) für die Bohle-Verhaltensrichtlinie, die – ggf. nach externer Beratung - verbindlich Auskunft über die Einhaltung der Bohle-Verhaltensrichtlinie erteilen kann. Zudem wirkt Bohle durch geeignete organisatorische Vorkehrungen darauf hin, dass die Verhaltensrichtlinie durch Management und Mitarbeiter eingehalten wird. Dies geschieht insbesondere durch die Einführung und Aufrechterhaltung angemessener Kontrollen und Plausibilitätsprüfungen. Verstöße gegen diese Richtlinie können zu unmittelbaren arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.

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