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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 01.07.2023

1. Allgemeines, Geltungsbereich


1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten der Bohle AG („Lieferant“) im Hinblick auf die Lieferung von beweglichen Sachen und/oder Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft.

1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB. Sie gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass die Bohle AG in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müsste.

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Bohle AG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegen- beweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der Bohle AG maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten gegenüber der Bohle AG abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss, Angebot, Bestellung


2.1 Bestellungen der Bohle AG sind nur gültig und bindend, wenn sie schriftlich, per Email oder Telefax erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen bzw. im Falle einer anderen vereinbarten Form in der vereinbarten Form innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Bohle AG an die Bestellung nicht mehr gebunden. Jede Auftragsbestätigung des Lieferanten, die von der Bestellung abweicht oder verspätet erfolgt, stellt ein neues Angebot dar und muss von der Bohle AG angenommen werden. Im Fall einer nur unwesentlichen Änderung kann die Annahme auch ohne Erklärung gegenüber dem Lieferanten erfolgen.

2.2 Kostenvoranschläge, Muster, Proben etc. des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

3. Änderungen des Liefergegenstandes


Die Bohle AG kann auch nach der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten jederzeit Änderungen der Produkte (auch bezüglich Konstruktion und Ausführung) verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant der Bohle AG unverzüglich etwaige Mehr-bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen mitzuteilen.

4. Lieferzeit, Lieferverzug


4.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind bindend. Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bohle AG unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussicht- lichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Vor der vereinbarten Lieferzeit dürfen Teillieferungen oder Lieferungen nur mit vorheriger schriftlicher, per Email oder Telefax erfolgter Zustimmung vorgenommen werden.

4.2 Befindet sich der Lieferant mit einer Lieferung in Verzug, so verwirkt er je angefangener Woche des Lieferverzugs eine Ver- tragsstrafe in Höhe von 1 % des Kaufpreises der verspäteten Produkte, maximal jedoch 5 % dieses Kaufpreises. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt. Eine fällige Vertragsstrafe wird auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet. Im Übrigen stehen der Bohle AG im Falle des Lieferverzuges die gesetzlichen Ansprüche zu. Mehrkosten, insbesondere im Fall notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.


5. Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung


5.1 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen DDP Haan gemäß Incoterms 2020.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Bohle AG über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

5.3 Kosten für Verpackung übernimmt die Bohle AG nicht. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.

5.4 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mit Bestellnummer, Artikelnummer, Name des Bestellers und Anzahl der Packstücke zu versehen ist.

5.5 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei der Eingangskontrolle der Bohle AG ermittelten Werte maßgeblich.

6. Qualitätssicherung, Produktsicherheit


Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände sowie Änderung von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicher- heit der Liefergegenstände auswirken können, hat der Lieferant die Bohle AG rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne Zustimmung vorgenommen werden. Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Bohle AG auf Wunsch vorzulegen.

7. Preise, Rechnung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung


7.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

7.2 Rechnungen müssen ordnungsgemäß im Sinne von §§ 14, 14a UStG gestellt sein. Bei Lieferungen aus Gebieten außerhalb des Zollgebietes der EU ist der Warenlieferung eine Rechnung im Original beizufügen. Eine Änderung von Rechnungen ist nur durch Rechnungskorrektur zulässig.

7.3 Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 60 Tagen netto (nach Wahl durch die Bohle AG). Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei vorzeitiger Annah- me der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang zu laufen, je nachdem, welches Datum das spätere Datum ist. Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmen beginnt die Zahlungs- frist nicht vor Abnahme.

7.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der Bohle AG in gesetz- lichem Umfang zu. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung ist die Bohle AG insbesondere berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Preisnachlässen.

7.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Bohle AG anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenan- spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Beistellung und Miteigentum, Werkzeuge, Eigentumsvorbehalt


8.1 Von der Bohle AG beigestellte Werkzeuge, Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben deren Eigentum. Diese dür- fen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen der Bohle AG durch den Lieferanten erfolgt für die Bohle AG. Es besteht Einvernehmen, dass die Bohle AG im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümerin an den unter Verwendung der beigestellten Gegenstände hergestellten Erzeugnissen wird, die insoweit von dem Lieferanten für die Bohle AG verwahrt werden.

8.2 Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhält die Bohle AG in dem Umfang, in dem sie sich an den nachgewiesenen Kos- ten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligt, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in das (Mit-)Eigentum der Bohle AG über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit Genehmigung der Bohle AG befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsun- fähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als (Mit-)Eigentum der Bohle AG zu kennzeichnen. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend dem Anteil der Bohle AG am Ursprungswerkzeug in deren Eigentum. Bei Miteigentum steht der Bohle AG ein Vorkaufsrecht am Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die im (Mit-)Eigentum der Bohle AG stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Lieferbeziehung hat der Lieferant auf Ver- langen die Werkzeuge sofort an die Bohle AG herauszugeben. Bei Werkzeugen im Miteigentum hat die Bohle AG nach Erhalt des Werkzeugs den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages.

8.3 Die Bohle AG erkennt einen vom Lieferanten gewünschten einfachen Eigentumsvorbehalt an. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

9. Geheimhaltung, Informationen


9.1 Alle durch die Bohle AG zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an die Bohle AG notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Lieferbeziehung hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren Bestand. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien ab- gelegt sind, an die Bohle AG herauszugeben.

9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten.

9.3 Die Bohle AG behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten) an den dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bohle AG angefertigt werden und gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum der Bohle AG über.

10. Gewährleistung


10.1 Für die Rechte der Bohle AG bei Sach- und Rechtsmängeln des Liefergegenstandes und bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

10.2 Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung, nach Wahl der Bohle AG durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes (inklusive Rücknahme der mangelhaften Leistung auf Kosten des Lieferanten) innerhalb einer durch die Bohle AG gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder hat er die Nacherfüllung endgültig und un- berechtigt verweigert, ist die Bohle AG berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. in ihrem Auftrag durch Dritte beseitigen zu lassen und einen Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder der Bohle AG nicht zumutbar, z.B. aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit, des drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden oder einer sonstigen besonderen Dringlichkeit, so bedarf es keiner Fristsetzung. Die Bohle AG wird den Lieferanten von derartigen Umständen sowie Art und Umfang der erforderlichen bzw. getroffenen Eilmaßnahmen nach Mög- lichkeit unverzüglich informieren.

10.3 Ansprüche der Bohle AG aus Mängelhaftung verjähren nach Ablauf von 36 Monaten seit Gefahrübergang.

10.4 Für die Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die §§ 377, 378 HGB mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Bohle AG beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle durch die Bohle AG unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle der Bohle AG im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Unter- suchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Bohle AG genügt der Rügepflicht, wenn die Mängelrüge bezüglich offen zu Tage tretender Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware erfolgt. Bei allen anderen Mängeln genügt die Bohle AG der Rügepflicht, wenn die Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. 10.5 Sofern mit der Marke Bohle gekennzeichnete Produkte berechtigterweise durch die Bohle AG zurückgegeben oder nicht ab- genommen werden, hat der Lieferant diese Produkte zu vernichten und darf sie nicht an Dritte weiterveräußern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gilt eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Warenwertes, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 EUR, als vereinbart.

11. Produkthaftung, Produktrückruf


11.1 Für den Fall, dass die Bohle AG von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, die Bohle AG von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstands verursacht worden ist. In Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lie- feranten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.

11.2 Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich an- geordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes wird die Bohle AG – soweit möglich und zumutbar – mit dem Lieferanten abstimmen.

11.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

12. Behördliche Genehmigungen, Exportkontrolle, Zoll


Der Lieferant ist verpflichtet, die Bohle AG über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen, us-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen: Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschafts- verordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten; die „Export Control Classifikation Number“ gemäß der „U.S.Commerce Control List“, sofern die Ware den „ U.S. Export Administration Regulations“ unterliegt; in jedem Fall aber die statistische Warennummer; das Ursprungsland; (Langzeit-)lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikaten zu Präferenzen (bei Nicht-EU-Lieferanten),alle sonstigen Informationen und Daten, die die Bohle AG bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitverkaufs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bohle AG unver- züglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren.

13. Regelkonformität; Supplier Code of Conduct; Stoffe in Produkten


13.1 Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsi- cherheit sowie der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards verpflichtet.

13.2 Der Bohle Supplier Code of Conduct ist Bestandteil der Verträge zwischen der Bohle AG und dem Lieferanten und muss in sei- ner Gesamtheit eingehalten werden. (Der Bohle Supplier Code of Conduct ist in seiner jeweils gültigen Fassung auf der Homepage der Bohle AG veröffentlicht.) Bei einem Verdacht der Nichteinhaltung der beschriebenen Grundsätze und Anforderungen unterstützt der Lieferant die Aufklärung des Sachverhalts. Der Bohle AG steht das Recht zu, Vertragsbeziehungen mit einem Lieferanten, der den Bohle Supplier Code of Conduct nachweislich nicht erfüllt oder keine Verbesserungsmaßnahmen anstrebt und umsetzt, nach- dem ihm die Bohle AG hierzu eine angemessene Frist gesetzt hat, außerordentlich zu kündigen.

13.3 Der Lieferant sichert zu, dass er alle gültigen EU-Verordnungen, insbesondere aber die Anforderungen der EU Chemikalien- verordnung REACH (Verordnung EG Nr. 1907/2006 in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet) einhält.

13.4 Der Lieferant erkennt an, dass die Bohle AG als Hersteller von Waren/Artikeln ein sogenannter nachgeschalteter Anwender („Downstream User“) im Sinne der europäischen Chemikalienverordnung Nr. 1907/2006 („REACH“) ist und gewährleistet, dass er alle REACH-Bestimmungen, insbesondere solche, welche nötig sind, um innerhalb der EU Waren zu verarbeiten, verkaufen oder vertreiben zu können, einhalten wird, insbesondere:
(a) Chemische Stoffe oder Zubereitungen im rechtlich erforderlichen Maß vor zu registrieren, zu registrieren oder zuzulassen,
(b) interne organisatorische Maßnahmen umzusetzen, welche die Einhaltung von REACH dokumentieren,
(c) sicherzustellen, dass jedwede Verwendung chemischer Stoffe oder Zubereitung in Waren (eingeschlos- sen Verpackungsmaterial), welche die Bohle AG oder ihre Kunden gegenüber dem Lieferanten angeben/gemeldet haben, durch die entsprechende (Vor-) Registrierung oder Zulassung abgedeckt ist,
(d) umgehend darüber zu informieren, ob ein Stoff oder eine Zubereitung, welche vorregistriert worden ist, nicht innerhalb der entsprechenden Übergangszeit endgültig registriert werden soll oder kann ((a) bis (d) zusammen „REACH-Konformität“).

13.5 Der Lieferant stellt sicher, dass die Bohle AG bei der Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen (SVHC) alle notwendigen Informationen erhält, damit die Bohle AG ihrer Informationspflicht gemäß Artikel 33 der REACH-Verord- nung nachkommen kann.

13.6 Weiterhin stellt der Lieferant sicher, dass sämtliche Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung eingehalten werden.

13.7 Der Lieferant erkennt an, dass Verstöße gegen die „REACH-Konformität“ grundsätzlich im Sinne des anwendbaren Rechts zu einem Mangel des Stoffs, der Zubereitung oder sonstigen Waren/Artikel führen und wird die Bohle AG von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Ausgaben und Schäden frei- stellen, welche durch den Lieferanten aufgrund einer Verletzung der vorgenannten REACH-Konformität verursacht worden sind und bei deren Durchsetzung auf eigene Kosten unterstützen.

13.8 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien („conflict minerals“ im Sinne des Dodd-Frank Acts). Sollten Konfliktmineralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Produkte erforderlich sein, ist deren Herkunft offenzulegen. Auf Verlangen hat der Lieferant die nach dem Dodd-Frank Act erforderliche Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien der Bohle AG vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

14. Schutzrechte Dritter


Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird die Bohle AG von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, so hat der Lieferant die Bohle AG von allen Ansprü- chen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme tragen.

15. Datenschutz


Sofern personenbezogene Daten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag von der Bohle AG und/oder dem Lieferanten zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert werden, sind jeweils die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzu- halten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

16. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel


16.1 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden der ausschließlichen Zuständigkeit des Landge- richts Wuppertal unterstellt.

16.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Bohle AG.

16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Ver- träge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

16.4 Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Im Fall der Unwirk- samkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Parteien, über die Ersetzung der unwirksamen Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu verhandeln, die dem ursprünglich wirtschaftlich gewollten möglichst nahe kommt.

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Einkaufsbedingungen in Englisch.
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